definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 365.70.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. März 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. März 2019 BEK 2019 24 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen, Inkasso, Post- fach 1232, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Januar 2019, ZES 2018 555);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2019 der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 365.70 nebst Zins zu 3 % seit dem 18. August 2016 sowie für den bis zum 17. August 2018 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 15.15, im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 33.30 auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat und die Spruchgebühr von Fr. 100.00 dem Gesuchsgegner auferlegte (vgl. angef. Verfügung);
- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Be- schwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerde- führenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwie- fern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andern- falls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N
Kantonsgericht Schwyz 3 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 14. Februar 2019 die- se inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er weder Rechtsbegehren stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides vom 14. Januar 2019 auseinandersetzte;
- dass dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe han- delte – mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Gelegenheit zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 4) und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 15. Februar 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 zu leisten (KG-act. 3);
- dass weder die Kostenvorschussverfügung (KG-act. 3) noch die Verfü- gung betreffend Verbesserung (KG-act. 4) dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnten, da er die Annahme verweigerte;
- dass die Verfügungen am 19. Februar 2019 per A+ nochmals verschickt wurden, mit dem Hinweis, dass die Sendungen am Tag der Weigerung, mithin am 18. Februar 2019, als zugestellt gälten (KG-act. 7 und 8) und diese Verfü- gungen am 20. Februar 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt wurden;
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2019 dem Kantonsgericht sämtliche Verfügungen retournierte (KG-act. 9) und als Beila- ge 5 die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Schwyz vom 20. Fe- bruar 2019 beilegte;
Kantonsgericht Schwyz 4
- dass der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist (welche bis am
25. Februar 2019 lief) keine verbesserte Eingabe einreichte, und es bei einer definitiven Rechtsöffnung dem Betriebenem grundsätzlich ohnehin nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eintrat (Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb androhungsgemäss (KG-act. 4) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis dato nicht geleisteten Kostenvorschuss verzichtet werden kann;
- dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde;
- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 365.70.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. März 2019 kau